(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
van Baarle Engineering (nachfolgend „Dienstleister“) und dem Auftraggeber.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Dienstleister stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.
(1) Gegenstand des Vertrages sind Ingenieur‑ und Simulationsdienstleistungen, insbesondere FEM‑Analysen, Berechnungen und technische Beratung.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(3) Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder marktrelevanter Erfolg wird nicht geschuldet.
(1) Angebote des Dienstleisters sind freibleibend.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
Annahme eines Angebots oder
Beauftragung durch den Auftraggeber
(1) Die Leistungen werden nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht.
(2) Der Dienstleister ist berechtigt, qualifizierte Dritte einzusetzen.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister alle notwendigen Daten, Modelle und Informationen vollständig zur Verfügung.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur Durchführung notwendigen Informationen vollständig und korrekt bereitzustellen.
(2) Der Dienstleister ist berechtigt, diese Angaben ohne gesonderte Überprüfung zugrunde zu legen.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Dienstleisters.
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferten Ergebnisse unverzüglich zu prüfen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn:
keine wesentlichen Mängel innerhalb von 10 Werktagen schriftlich angezeigt werden oder
die Ergebnisse genutzt werden
(3) Nach erfolgter Abnahme sind spätere Reklamationen ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(1) Berechnungen, Simulationen und Analysen dienen ausschließlich der technischen Bewertung und Entscheidungsunterstützung.
(2) Simulationen stellen eine vereinfachte Abbildung der Realität dar und können reale Bedingungen, Materialabweichungen oder Produktionsprozesse nicht vollständig berücksichtigen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Ergebnisse vor praktischer Anwendung, Serienfertigung oder Markteinführung durch geeignete Tests und Validierungen (z. B. Prototypenversuche) zu überprüfen.
(4) Eine Verwendung der Ergebnisse ohne ausreichende praktische Prüfung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Auftraggebers.
(1) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für:
Konstruktion, Auslegung und Dimensionierung von Produkten
Herstellung, Einsatz und Anwendung
Einhaltung aller relevanten Normen und gesetzlichen Vorschriften
Produktsicherheit und Marktzulassung
(2) Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für die Umsetzung der Ergebnisse in reale Produkte.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Angebot.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.
(3) Bei Zahlungsverzug ist der Dienstleister berechtigt, Leistungen auszusetzen.
(1) Der Dienstleister haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf die Höhe der Netto‑Auftragssumme des jeweiligen Projekts begrenzt.
(4) Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die zurückzuführen sind auf:
fehlerhafte oder unvollständige Daten des Auftraggebers
Vorgaben, Spezifikationen oder Anforderungen
Nutzung oder Weiterverarbeitung der Ergebnisse
(1) Die erstellten Arbeitsergebnisse dürfen vom Auftraggeber ausschließlich im vereinbarten Umfang genutzt werden.
(2) Die Nutzung ist erst nach vollständiger Zahlung zulässig.
(3) Der Dienstleister behält sich das Recht vor, generelles Know-how weiter zu verwenden.
(1) Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen.
(2) Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort.
(1) Der Dienstleister haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle aufgrund höherer Gewalt
(z. B. Krankheit, technische Probleme, externe Störungen).
(1) Der Dienstleister ist berechtigt, abgeschlossene Projekte als Referenz zu nennen, sofern keine vertraulichen Inhalte betroffen sind.
(1) Der Vertrag endet mit Abschluss des Projekts.
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
Angebot
AGB
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters, soweit zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.